AGB
Learto Creative Studio
§ 1 Allgemeines, Geltung
(1) Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer (Künstler) und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, dabei bedarf es keiner erneuten Vereinbarung.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform anerkannt wurden.
(3) Der Auftragnehmer (Künstler) behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit für künftige Verträge zu ändern. Änderungen gelten nicht für bereits geschlossene Verträge, es sei denn, die Änderung ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung oder einer gerichtlichen Entscheidung erforderlich. In diesem Fall wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert.
(4) Textform im Sinne dieser AGB umfasst z. B. E-Mail oder Nachricht (z. B. Messenger).
§ 2 Vertragsabschluss, Preisgestaltung
(1) Mündliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Alle aufgerufenen Preise sind für vergleichbare Folgeaufträge nicht bindend.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer (Künstler) ein schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das er 14 Tage ab Zugang beim Auftraggeber gebunden ist, soweit keine abweichende Frist vereinbart wird.
(4) Die Anfertigung von Entwürfen oder Mustern ist eine eigenständige Leistung und wird unabhängig davon vergütet, ob es später zur Beauftragung des endgültigen Werkes kommt.
(5) Zur Auftragsbearbeitung kann vom Auftragnehmer (Künstler) eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(6) Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrags die Notwendigkeit oder der Wunsch einer Änderung oder Erweiterung des Auftrags, so ist dies der jeweils anderen Vertragspartei zeitnah mitzuteilen und eine Vereinbarung in Textform herbeizuführen. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. Ohne Vereinbarung in Textform erfolgt keine Änderung/Erweiterung des Auftrags.
(7) Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Gestaltungsauftrag hinausgehen, können vom Auftragnehmer (Künstler) gesondert in Rechnung gestellt werden.
(8) Mitwirkungspflichten / Eignung des Auftragsgegenstandes (Gestaltungsobjekt)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragsgegenstand (nachfolgend „Gestaltungsobjekt“) – unabhängig davon, ob es sich um eine Fläche, ein Werkstück, einen Träger oder ein sonstiges Objekt handelt – bei Arbeitsbeginn in einem Zustand bereitgestellt wird, der die vereinbarte Ausführung fachgerecht ermöglicht. Das Gestaltungsobjekt muss insbesondere tragfähig, fest, trocken, sauber sowie frei von trennenden Substanzen (z. B. Staub, Fett, Wachs, Silikon) sein. Erforderliche Vorarbeiten (z. B. Grundierung, Spachtelung, Schliff, Entfettung, Abklebung, Schutzmaßnahmen, Demontage) ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und/oder abgestimmten technischen Vorgaben.
(9) Hinweis- und Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer (Künstler) im Vorfeld auf ihm bekannte oder erkennbare Besonderheiten, Risiken oder Mängel des Gestaltungsobjekts hinzuweisen, die für die Ausführung, Terminierung oder Preisbildung erheblich sind oder sein können (z. B. Altbeschichtungen, unzureichende Haftung, Feuchte-/Wasserschäden, Risse, Instabilität, Materialunverträglichkeiten, vorangegangene Reparaturen/Vorbehandlungen sowie Zugangsbeschränkungen oder Nutzungsauflagen).
(10) Prüfung durch den Auftragnehmer / verdeckte Mängel
Eine Prüfung des Gestaltungsobjekts durch den Auftragnehmer erfolgt nur im zumutbaren, üblichen Rahmen (Sichtprüfung und einfache Tests). Verdeckte Mängel oder ungeeignete Beschaffenheiten, die trotz angemessener Vorprüfung nicht erkennbar waren (z. B. mangelnde Haftung von Altbeschichtungen unter der Oberfläche), fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
(11) Behinderung, Arbeitsunterbrechung und Kostenfolge
Stellt sich bei Arbeitsbeginn oder während der Ausführung heraus, dass das Gestaltungsobjekt nicht geeignet ist oder verdeckte Mängel vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung eines geeigneten Zustands zu unterbrechen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
Die Herstellung eines geeigneten Zustands erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber, sofern nicht in Textform vereinbart wird, dass der Auftragnehmer diese Leistung übernimmt. Zusatzaufwand, der aufgrund ungeeigneter Beschaffenheit oder fehlender Mitwirkung entsteht (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten/Versand, zusätzliche Vorbehandlung, Mehrarbeit, Materialmehrbedarf, Neuansatz), wird nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.
(12) Terminanpassung
Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung einschließlich erforderlicher Umorganisation und Wiederanlauf.
(13) Kündigung aus wichtigem Grund
Wird der geeignete Zustand trotz angemessener Fristsetzung nicht hergestellt oder ist die Herstellung wirtschaftlich/technisch unzumutbar, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten.
(14) Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung).
§ 3 Auftragserteilung
(1) Ein Auftrag kommt durch eine Bestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch eine mündliche Vereinbarung zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden (z. B. Auftragsbestätigung), es sei denn, die Vereinbarungen wurden bereits von beiden Parteien einvernehmlich erfüllt. Die Auftragserteilung kann sowohl in digitaler als auch in physischer Form erfolgen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers an, die unter www.leartostudio.de öffentlich einsehbar sind.
(2) Der Auftragnehmer (Künstler) behält sich das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen, wenn die Umsetzung des Auftrags aus technischen oder künstlerischen Gründen nicht realisierbar ist oder der Inhalt des Auftrags gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt.
§ 4 Versand von beweglichen Werken/Objekten
(1) Diese Regelung gilt nur, wenn ein bewegliches Werk/Objekt versendet wird (z. B. Leinwand, Holzobjekt, Möbelstück).
(2) Verbraucher (B2C):
Das Transportrisiko trägt der Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Auftraggeber.
(3) Unternehmer (B2B):
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an das Versandunternehmen auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
(5) Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt beim Versanddienstleister zu melden und zusätzlich dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen (mit Fotos), um die Abwicklung zu ermöglichen.
§ 5 Widerruf/ Stornierung
(1) Ein Widerrufsrecht besteht nicht für individuell angefertigte Werke, die nach den spezifischen Wünschen des Auftraggebers erstellt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Dies ergibt sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(2) Sollte der Auftragnehmer (Künstler) in Einzelfällen einer Stornierung zustimmen, erfolgt dies ausschließlich aus Kulanz und unter der Bedingung, dass bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten vom Auftraggeber vergütet werden.
(3) Bereits begonnene oder teilweise erbrachte Leistungen sind in jedem Fall anteilig zu vergüten. Als begonnen gilt die Leistung spätestens mit Start der Entwurfs-/Vorbereitungsarbeiten oder Materialbeschaffung.
§ 6 Haftung, Gewährleistung
(1) Gewährleistungsbestimmungen gelten grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine Garantie wird grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, diese wurde im Vorwege der Auftragserteilung in Textform vereinbart.
(3) Abnahme / Mängelanzeige
Die Abnahme (Freigabe) erfolgt in der Regel bei Übergabe des Werkes bzw. Gestaltungsobjekts oder im Abschlussgespräch vor Ort, sobald der Auftraggeber Gelegenheit zur Prüfung hatte.
Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk bzw. Gestaltungsobjekt in Gebrauch nimmt, weiterverarbeiten lässt (z. B. Montage, Weitergabe/Verkauf, Überarbeitung, Versiegelung/Überstreichen) oder die Schlussrechnung ohne Vorbehalt vollständig bezahlt, sofern nicht zuvor Mängel in Textform angezeigt wurden.
Hat der Auftraggeber Mängel fristgerecht angezeigt, gilt eine Zahlung nicht als Abnahme hinsichtlich dieser Mängel.
Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe/Abschlussgespräch bzw. Beginn der Nutzung in Textform anzuzeigen (z. B. E-Mail genügt). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
Kommt eine gemeinsame Übergabe oder ein Abschlussgespräch aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, kann der Auftragnehmer (Künstler) die Fertigstellung in Textform mitteilen und eine angemessene Prüffrist setzen.
Werden innerhalb der Prüffrist keine Mängel in Textform benannt, gilt das Werk als abgenommen (bei Verbraucheraufträgen nur, wenn in der Mitteilung auf diese Folge hingewiesen wurde).
(4) Der Auftragnehmer (Künstler) behält sich das Recht auf Nachbesserung vor. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber eine angemessene Vergütungsminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Auftragnehmer (Künstler) übernimmt keine Haftung / Garantie für optische Beeinträchtigungen, die aus natürlichem Verschleiß, Alterungsprozessen, Teillackierungen / -restaurierungen und / oder anderen nach heutigem Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren.
Das Gleiche gilt für Mängel durch unsachgemäße Reinigung, Handhabung oder Ähnliches.
(6) Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Bei vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Motiven übernimmt dieser die volle Haftung für etwaige Verletzungen von Urheber- und / oder Persönlichkeitsrechten Dritter. Dies gilt nicht bei vom Auftragnehmer (Künstler) bereitgestellten Motiven und Entwurfsmaterial.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
(1) Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an beweglichen Werken/Objekten bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen beim Auftragnehmer (Künstler) (Eigentumsvorbehalt).
(2) Einschränkung der Nutzung vor vollständiger Zahlung
Vor vollständiger Zahlung werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Nutzungsrechte eingeräumt. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, das Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten oder an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Nutzungsrechte bei Zahlungsverzug
Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, weitergehende Nutzungen (insbesondere Veröffentlichung, Vervielfältigung, werbliche Nutzung, Weitergabe von Bildmaterial) zu untersagen und ggf. eine hierfür erteilte Nutzungserlaubnis zu widerrufen.
(4) Übertragung der Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung
Erst mit vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen gehen – sofern nicht anders vereinbart – einfache Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Die Einräumung von Nutzungsrechten, die darüber hinaus gehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(5) Recht zur Nutzung für Werbezwecke
Der Auftragnehmer (Künstler) ist berechtigt, sämtliche von ihm erschaffenen künstlerischen Werke, einschließlich individuell erstellter Auftragsarbeiten, zu eigenen Werbezwecken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung in Print- und Online-Medien, auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken sowie in Präsentationen und Portfolio-Dokumentationen.
(6) Rechte an Entwürfen und Vorlagen
Bei vom Auftragnehmer (Künstler) angefertigten Entwürfen, Ideen und Arbeiten jeglicher Art und Form behält sich der Auftragnehmer (Künstler) das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sollte Material (Druck, Skizze, digital etc.) an den Auftraggeber übermittelt worden sein, sind diese Materialien nach deren Funktion zur Findung des passenden Motivs zurückzugeben oder zu entsorgen. Eine Bearbeitung, Veröffentlichung, Speicherung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt. Das Gleiche gilt für Angebote und Kostenvoranschläge, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in Textform genehmigt.
(7) Nutzung von Entwürfen und Vorlagen
Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, dienen angefertigte Entwürfe und Vorlagen ausschließlich zur Visualisierung der geplanten Gestaltungsarbeiten. Sie sind kein Indiz dafür, dass die spätere malerische Ausführung in 100% Form und Farbe des Entwurfes/ der Vorlage entspricht.
(8) Recht der künstlerischen Freiheit
Grundsätzlich besteht für jede in Auftrag gegebene Auftragsarbeit das Recht der künstlerischen Freiheit.
§ 8 Widerspruch des Auftraggebers hinsichtlich der Werbezwecknutzung
(1) Widerspruch vor Auftragserteilung
Der Auftraggeber kann vor der Auftragserteilung in Textform widersprechen, wenn er die Nutzung des Werkes zu Werbezwecken durch den Auftragnehmer (Künstler) nicht gestatten möchte.
(2) Widerspruch nach Auftragserteilung
Nach der Auftragserteilung und während der Auftragsausführung ist ein Widerspruch des Auftraggebers gegen die Nutzung des Werkes durch den Auftragnehmer (Künstler) nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:
Der Widerspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung in Textform erfolgen und begründet werden.
Der Widerspruch ist nur zulässig aus folgenden Gründen:
-
Imagegründe (nachweislich erhebliche geschäftliche oder persönliche Beeinträchtigung), oder
-
gravierende Änderungen am Werk durch den Auftraggeber oder Dritte (z. B. wesentliches Übermalen/Verändern), die die Dokumentation in dieser Form unzumutbar machen.
(3) Kein rückwirkender Verlust von Nutzungsrechten
Ein Widerspruch hat keine Auswirkungen auf bereits erfolgte Nutzungen des Werkes durch den Auftragnehmer (Künstler). Insbesondere bleiben alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs veröffentlichten Dokumentationen und Werbemaßnahmen rechtmäßig bestehen.
(4) Unabhängiges Recht zur Eigenwerbung
Unabhängig von einem Widerspruch behält der Auftragnehmer (Künstler) das unbefristete Recht, das Werk zu dokumentieren und für Portfolio- sowie Präsentationszwecke zu nutzen, soweit dem nicht im Einzelfall nachweislich überwiegende, schwerwiegende Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand die Hansestadt Lübeck vereinbart.
(3) Gerichtsstand bei Verbrauchern
Für Verträge mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand, d.h. der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Auftraggebers, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Zuständigkeit vorschreiben.
(4) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Künstlers), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Im Falle der Lieferung von Werkleistungen ist der Erfüllungsort der Ort, an dem das Werk übergeben oder zur Verfügung gestellt wird.
Stand: Lübeck, Januar 2026
